Ja, es besteht Schweigepflicht. Psychotherapeuten sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen keine Informationen weitergeben, wenn der Patient das nicht möchte. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf die Familienangehörigen des Patienten und den Arbeitgeber. Die Krankenkasse erfährt für den Antrag lediglich die Diagnose.

Nur mit der Zustimmung des Patienten dürfen Informationen an Dritte weitergegeben werden. Auch die Krankenkasse hat keinen Zugriff auf die Inhalte der Behandlung. In der letzten Zeit ist mir aufgefallen, dass manche privaten Krankenkassen eine allgemeine Schweigepflichtentbindung bei der Antragserstellung von den Patienten fordern. Ohne Wissen des Patienten werden später  Informationen bei mir eingeholt. Bitte überprüfen Sie bei Ihrer Antragsstellung auch das „Kleingedruckte“.

Die Rechtsordnung hat sich sehr verschärft. Einerseits wird es Einschränkungen im Schweigepflichtgebot geben, wenn der Patient ankündigt sein Leben und das anderer zu gefährden. Auch die Mitteilung über einen sexuellen Übergriff mit Strafbestand verpflichtet nicht mehr zur Schweigepflicht.

Psychotherapeuten sind verpflichtet die Patienten über die Folgen einer Psychotherapie aufzuklären.